Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG , § 83b AsylG . § 30 RVG ist anwendbar. Denn vorliegend handelt es [...]
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