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VG Freiburg - Entscheidung vom 01.03.2017

4 K 3020/15

Normen:
SGB VIII § 42 Abs. 1
SGB VIII § 89f
SGB VIII § 42 Abs. 1
SGB VIII § 89f

Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 29.12.2011 bis zum 22.02.2012 entstandenen Kosten in Höhe von 6.292,90 €, die er für Leistungen der Jugendhilfe für AX KX aufgewendet hat, zu erstatten. Der [...]
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