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OVG Sachsen-Anhalt - Entscheidung vom 18.05.2017

3 O 77/17

Normen:
GKG § 63 Abs. 2 S. 1
GKG § 63 Abs. 3 S. 1-2
ZPO § 251 S. 1

Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 847

Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat berufen, weil der Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG auf den Senat übertragen [...]
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