1. Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts München, Az. 23 U 3628/16, vom 09.02.2017 wird aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 26.07.2016, Az. 12 O 5680/15, [...]
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