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OLG München - Entscheidung vom 07.09.2017

34 Sch 8/17

Normen:
ZPO § 1062
ZPO § 1055
ZPO § 91a Abs. 1

I. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. II. Der Streitwert wird auf 21.622,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller (= Schiedsbeklagter) war Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin (= [...]
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