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OLG München - Entscheidung vom 23.03.2017

3 U 4316/16

Normen:
BGB § 433 Abs. 1
BGB § 434 Abs. 1 S. 3
BGB § 323 Abs. 1
ZPO § 91a

1. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 15.900,00 € festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO . Die [...]
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