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OLG München - Entscheidung vom 24.08.2017

34 AR 126/16

Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

Fundstellen:
BauR 2017, 2225

Örtlich zuständig ist das Landgericht Stendal. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 , Abs. 2 , § 37 ZPO sind gegeben, nämlich einerseits der grundsätzlich bindende [...]
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