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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 03.07.2017

13 SV 6/17

Normen:
ZPO § 36
ZPO § 36

Als das örtlich zuständige Gericht wird das Landgericht Flensburg bestimmt. I. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19.01.2017 (Bl. 1 ff. d. A.) vor dem Landgericht Darmstadt Klage gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) [...]
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