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FG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 25.10.2017

2 K 2201/15

Normen:
ErbStG § 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 4a S. 1
BewG § 155 S. 1
HGB §§ 246 Abs. 1, 247 Abs. 1, 249, 252, 266 Abs. 3
GG Art. 3 Abs. 1
ErbStG § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. a) und S. 1
BewG § 155 S. 1
HGB § 246 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
HGB § 247 Abs. 1
HGB § 249
HGB § 252
HGB § 266 Abs. 3

Fundstellen:
DStRE 2018, 1429
EFG 2018, 136
UVR 2018, 44
ZEV 2018, 224

I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Strittig ist, ob passive Rechnungsabgrenzungsposten zu den abzugsfähigen Schulden im Sinne des [...]
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