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EuGH - Entscheidung vom 06.12.2017

C-230/16

Normen:
AEUV Art. 101 Abs. 1
VO (EU) Nr. 330/2010 Art. 4 Buchst. b-c)

Fundstellen:
BB 2017, 2945
BB 2017, 3020
CR 2018, 103
DB 2017, 3066
EuZW 2018, 122
GRUR 2018, 211
ITRB 2018, 3
JZ 2018, 468
MMR 2018, 77
NJW 2018, 281
WRP 2018, 33
ZIP 2018, 604

1. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, mit der genannten Bestimmung vereinbar ist, sofern die [...]
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