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EuG - Entscheidung vom 16.05.2017

T-122/15

Normen:
VO (EU) 468/2014 v. 16.04.2014 Art. 70 Abs. 1
VO (EU) 468/2014 v. 16.04.2014 Art. 71
VO (EU) 1024/2013 v. 15.10.2013 Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. c)
VO (EU) 1024/2013 v. 15.10.2013 Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Nr. i-iii
VO (EU) 1024/2013 v. 15.10.2013 Art. 27 Abs. 7
Beschluss der Europäischen Zentralbank ECB/SSM/15/1 v. 05.01.2015
AEUV Art. 263

Fundstellen:
EuZW 2017, 461
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Zentralbank. 3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. I. [...]
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