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BVerwG - Entscheidung vom 24.05.2017

2 WD 15.16

Normen:
WDO § 139 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 2 WD 15.16

DRsp Nr. 2017/10630

Zurücknahme der Berufung; Herabsetzung eines Soldaten in den Dienstgrad eines Unteroffiziers wegen eines Dienstvergehens

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Soldatin auferlegt.

Normenkette:

WDO § 139 Abs. 2 ;

Gründe

Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat die Soldatin mit Urteil vom 22. Juni 2016 wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt.

Die Verteidiger der Soldatin haben gegen dieses Urteil am 15. Juli 2016 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 11. Mai 2017 wieder zurückgenommen haben.

Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO der Soldatin aufzuerlegen.