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BVerwG - Entscheidung vom 19.12.2017

8 B 7.17 (8 C 17.17)

Normen:
NS-VEntschG § 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 8 B 7.17 (8 C 17.17)

DRsp Nr. 2018/14542

Zulassung der Revision wegen nachträglicher Divergenz zu einem Senatsurteil und wegen grundsätzlicher Bedeutung

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. November 2016 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

NS-VEntschG § 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - (Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6) und wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, das in einem anderen Verfahren der - dort vom selben Prozessbevollmächtigten vertretenen - Klägerin ergangen ist. Eine die Revisionszulassung rechtfertigende nachträgliche Divergenz liegt vor, wenn die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) wegen einer Frage des revisiblen Rechts darlegt, die nachträglich durch eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgezählten Gerichte vom angefochtenen Urteil abweichend geklärt wird (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2015 - 3 B 70.15 - BVerwGE 153, 169 <LS 3 und Rn. 9> und vom 11. April 2016 - 2 B 92.15 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 9 Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Grundsatzrüge der Beklagten führte auf die rechtsgrundsätzliche Frage, ob § 1 Abs. 1a NS-VEntschG voraussetzt, dass der zu entschädigende Vermögenswert bis zum Ablauf der in der Vorschrift normierten Ausschlussfristen abschließend konkretisiert wird. Diese von der Vorinstanz entscheidungstragend verneinte Frage wird im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - (Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 LS 1 und Rn. 11) bejaht.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VG Gera, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 472/15