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BVerwG - Entscheidung vom 05.04.2017

8 B 68.16 (8 C 10.17)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VermG § 1 Abs. 6

BVerwG, Beschluss vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 8 B 68.16 (8 C 10.17)

DRsp Nr. 2017/6015

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Bruchteilsrestitutionsberechtigung wegen der Entziehung von Anteilen an einem in Westdeutschland belegenen Unternehmen; Zulässigkeit einer "objektlosen" Berechtigtenfeststellung in Höhe der entzogenen Beteiligung

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. September 2016 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VermG § 1 Abs. 6 ;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren führt auf die Frage, ob eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung wegen einer nicht in den räumlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG fallenden Entziehung von Anteilen an einem in Westdeutschland belegenen Unternehmen, dem Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet gehörten, nur bezüglich bestimmter, anteilig zurückverlangter Vermögensgegenstände getroffen werden kann, oder ob das Gesetz auch eine "objektlose" Berechtigtenfeststellung in Höhe der entzogenen Beteiligung zulässt.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 2 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VG Berlin, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 K 101.15