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BVerwG - Entscheidung vom 04.05.2017

9 B 60.16

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 9 B 60.16

DRsp Nr. 2017/7303

Vorhersehbarkeit von zukünftigen Entwicklungen im Straßennetz; Berücksichtigung dieser Entwicklungen bei der Verkehrsprognose für eine geplante Straße; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 28. April 2016 wird insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch der Kläger auf Neubescheidung über geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Lärmimmissionen betrifft. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahrens vorläufig auf 22 500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten, mit der er die Zulassung der Revision begehrt, soweit die Klage nicht bereits abgewiesen worden ist, ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur weiteren Klärung der Frage, ab wann zukünftige Entwicklungen im Straßennetz als vorhersehbar anzusehen und deshalb bei der Verkehrsprognose für eine geplante Straße zu berücksichtigen sind.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 D 33/13 AK