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BVerwG - Entscheidung vom 29.11.2017

10 B 8.17 (10 C 10.17)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VZOG § 1c Abs. 1
VZOG § 1c Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 10 B 8.17 (10 C 10.17)

DRsp Nr. 2018/1062

Rückabwicklung zuordnungswidriger Veräußerungen; Schuldrechtliche Verpflichtung zu einer Anteilsübertragung durch privates Rechtsgeschäft; Befugnis der Zuordnungsbehörde zur Begründung der Anteilsübertragung durch dinglichen Hoheitsakt

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Januar 2017 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VZOG § 1c Abs. 1 ; VZOG § 1c Abs. 2 ;

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision sind begründet. Der Rechtssache kommt die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Deren Beschwerdebegründung führt auf die Rechtsfrage, ob als Vorbehalt im Sinne des § 1c Abs. 2 VZOG auch eine im Februar 1994 vereinbarte Vertragsklausel anzusehen ist, die keine Unterwerfung unter eine hoheitliche Zuordnung, sondern eine - bedingte - schuldrechtliche Verpflichtung zu einer Anteilsübertragung durch privates Rechtsgeschäft enthält und ob § 1c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VZOG in diesem Fall die Befugnis der Zuordnungsbehörde begründet, die Anteilsübertragung auch durch dinglichen Hoheitsakt zu verfügen.

Vorinstanz: VG Berlin, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 K 67.16