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BVerwG - Entscheidung vom 15.11.2017

4 BN 31.17

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 4 BN 31.17

DRsp Nr. 2018/984

Einbeziehung eines unbebauten Grundstücks in ein Landschaftsschutzgebiet; Erhalt von Blickbeziehungen über das Grundstück auf eine außerhalb des Schutzgebietsumgriffs gelegene Landschaft

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 7 500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die nach § 132 Abs. 1 , § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob ein unbebautes Grundstück in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden darf, um Blickbeziehungen über das Grundstück auf eine außerhalb des Schutzgebietsumgriffs gelegene Landschaft zu erhalten.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 N 15.295