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BVerwG - Entscheidung vom 02.05.2017

5 PB 29.15 (5 P 5.17)

BVerwG, Beschluss vom 02.05.2017 - Aktenzeichen 5 PB 29.15 (5 P 5.17)

DRsp Nr. 2017/7455

Tenor

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 2015 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung insbesondere der Frage geben, ob hinsichtlich des Anspruchs eines freigestellten Mitglieds eines Personalrats auf Wegstreckenentschädigung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG i.V.m. § 1 Abs. 2 SächsRKG und § 5 Abs. 1 oder 2 SächsRKG für Reisen von seinem Wohnort zum Sitz der Personalvertretung außerhalb des Dienst- und Wohnorts § 2a Abs. 2 SächsTGV und § 6 Abs. 2 SächsTGV jedenfalls ihrem Rechtsgedanken nach Anwendung finden.

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 551/13