BVerwG, Beschluss vom 01.08.2017 - Aktenzeichen 1 B 1.17 (1 C 21.17)
DRsp Nr. 2017/12053
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Oktober 2016 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur weiteren Klärung der Rechtsfolgen eines mangels Befristung unionsrechtswidrigen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots geben.
Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 18.15
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