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BVerfG - Entscheidung vom 20.07.2017

2 BvR 2507/16

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 2507/16

DRsp Nr. 2017/13372

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig; Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen. Richter Müller ist nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen. Er gehört nicht der 2. Kammer des Zweiten Senats an.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG . Die Verfassungsbeschwerde ist mangels unmittelbarer (BVerfGK 8, 75 <76>; 15, 491 <502>) und gegenwärtiger Beschwer (BVerfGE 1, 97 <102>; 43, 291 <385 f.>; 60, 360 <371>; 74, 297 <319>; 114, 258 <277>) unzulässig.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ;