BVerfG, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 2507/16
DRsp Nr. 2017/13372
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig; Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen. Richter Müller ist nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen. Er gehört nicht der 2. Kammer des Zweiten Senats an.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG . Die Verfassungsbeschwerde ist mangels unmittelbarer (BVerfGK 8, 75 <76>; 15, 491 <502>) und gegenwärtiger Beschwer (BVerfGE 1, 97 <102>; 43, 291 <385 f.>; 60, 360 <371>; 74, 297 <319>; 114, 258 <277>) unzulässig.
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