Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 28.08.2017

2 BvR 50/15

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 28.08.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 50/15

DRsp Nr. 2017/14837

Erstattung der durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen; Entscheid nach Billigkeitsgesichtspunkten

Tenor

Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2014. Nachdem das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde den Beschwerdeführern unter Aufhebung des ablehnenden Beschlusses Prozesskostenhilfe bewilligt hat, haben die Beschwerdeführer das Verfahren der Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung ihrer Auslagen anzuordnen.

II.

Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung der Beschwerdeführer nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).

Den Beschwerdeführern sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch das Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).

Dies war hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat - ausdrücklich im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer - den angegriffenen Beschluss aufgehoben. Damit hat es zu verstehen gegeben, dass es das Begehren der Beschwerdeführer selbst für berechtigt erachtet hat. Für die Auslagenerstattung ist das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsträger heranzuziehen.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Vorinstanz: VG Düsseldorf, vom 22.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1025/14