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BVerfG - Entscheidung vom 20.12.2017

2 BvR 1818/17

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 1818/17

DRsp Nr. 2018/1676

Abschiebung eines Ausländers nach Italien gemäß der Dublin-III-VO

Tenor

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine im Verfahren der Verfassungsbeschwerde sowie des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angefallenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß der Dublin-III-VO. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde mit Bescheid vom 2. Oktober 2017 den im fachgerichtlichen Verfahren angegriffenen Bescheid aufgehoben und angekündigt, über das Verfahren des Beschwerdeführers im nationalen Verfahren zu entscheiden. Daraufhin hat der Beschwerdeführer das Verfahren der Verfassungsbeschwerde und dasjenige des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung seiner Auslagen anzuordnen.

II.

Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).

Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen durch die Bundesrepublik Deutschland zu erstatten.

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).

Dies war hier der Fall. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den im fachgerichtlichen Verfahren angegriffenen Bescheid aufgehoben und ist in die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers eingetreten. Damit ist es dem Begehren des Beschwerdeführers nachgekommen. Für die Auslagenerstattung ist die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin heranzuziehen.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Köln, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 2363/17