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BGH - Entscheidung vom 29.03.2017

XII ZB 51/16

Normen:
FamFG § 41
FamFG § 41
FamFG § 41 Abs. 1 S. 2
FamFG § 63 Abs. 3 S. 1
FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
FamFG § 303

Fundstellen:
FGPrax 2017, 127

BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen XII ZB 51/16

DRsp Nr. 2018/3175

Zustellung eines anfechtbaren Beschlusses im Betreuungsverfahren; Einrichtung einer Kontrollbetreuung gegen den erklärten Willen eines Beteiligten

§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG , wonach ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen ist, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht, findet im Betreuungsverfahren nicht nur auf den Betroffenen selbst, sondern auch auf die übrigen beschwerdeberechtigten Beteiligten Anwendung (Fortführung von Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - FamRZ 2015, 1374 ).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Dezember 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 41 Abs. 1 S. 2; FamFG § 63 Abs. 3 S. 1; FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ; FamFG § 303 ;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 3 wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde.

Er ist der Sohn der Betroffenen. Das Amtsgericht hat für diese im Hinblick auf eine zugunsten der Beteiligten zu 2 bestehende Vollmacht eine Kontrollbetreuung eingerichtet. Die Bekanntgabe dieses Beschlusses an den Beteiligten zu 3 ist durch am 2. September 2015 vorgenommene Aufgabe zur Post erfolgt. Er hat am 21. Oktober 2015 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt, die das Landgericht verworfen hat. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3 mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3 ergibt sich im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits daraus, dass dessen (Erst-)Beschwerde verworfen worden ist (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 3 mwN).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Beschwerde des Beteiligten zu 3 verspätet beim Amtsgericht eingegangen sei, weshalb das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen sei. Die Beschwerde sei binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Beschlusses einzulegen gewesen. Die Bekanntgabe sei durch Aufgabe zur Post am 2. September 2015 erfolgt. Damit habe der Beschluss spätestens am 7. September 2015 als bekannt gegeben gegolten. Mithin sei die Beschwerdefrist am 7. Oktober 2015 abgelaufen. Das Rechtsmittel sei hingegen erst am 21. Oktober 2015 beim Amtsgericht eingegangen.

b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

aa) Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist ein Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - FamRZ 2015, 1374 Rn. 6 f. mwN).

§ 41 Abs. 1 FamFG setzt nicht voraus, dass der Empfänger selbst Betroffener, also unmittelbarer Adressat der Maßnahme ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass er am Verfahren beteiligt wurde, die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung seinem erklärten Willen nicht entspricht und dass er gemäß § 303 FamFG ein eigenes Beschwerderecht hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. § 41 Rn. 8 f.).

bb) Gemessen hieran hätte der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts dem Beteiligten zu 3 zugestellt werden müssen, um die Beschwerdefrist in Lauf zu setzen. Dass die Einrichtung einer Kontrollbetreuung gegen den erklärten Willen des Beteiligten zu 3 erfolgt ist, ergibt sich - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - bereits daraus, dass er sich im amtsgerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf die ihm von der Betroffenen erteilte Generalvollmacht gegen die Einrichtung einer Betreuung gewandt hat.

Von einer etwaigen Heilung der Zustellungsmängel i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 189 ZPO (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - FamRZ 2015, 1374 Rn. 8) kann hier nicht ausgegangen werden. Es ist weder vom Landgericht festgestellt noch sonst ersichtlich, wann der Beteiligte zu 3 den Beschluss tatsächlich erhalten hat.

3. Gemäß § 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanz: AG Fürstenwalde/Spree, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 XVII 199/15
Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 337/15
Fundstellen
FGPrax 2017, 127