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BGH - Entscheidung vom 09.03.2017

VI ZA 27/16

Normen:
ZPO § 114

BGH, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen VI ZA 27/16

DRsp Nr. 2017/4085

Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Revision

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen, weil die Antragstellerin ihre wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit auch unter Berücksichtigung ihres Schreibens vom 21. Dezember 2016 und der beigefügten Anlagen weder hinreichend dargetan noch belegt hat.

Normenkette:

ZPO § 114 ;
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 7741/13
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1923/15