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BGH - Entscheidung vom 09.03.2017

IX ZR 155/15

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen IX ZR 155/15

DRsp Nr. 2017/4419

Zurückweisung der Beschwerde des gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Juni 2015 wird hinsichtlich der Klägerin zu 2 als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Klägerinnen. Die Streithelferin des Beklagten trägt ihre Kosten selbst.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.363.903,10 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;

Gründe

Die gegen die Klägerin zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte insoweit nicht beschwert ist. Das Berufungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 2 in vollem Umfang abgewiesen. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 180/05
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-25 U 89/13