Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 08.11.2017

XII ZB 660/14

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 08.11.2017 - Aktenzeichen XII ZB 660/14

DRsp Nr. 2017/17022

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. September 2017 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat die mit den Rechtsbeschwerden vorgetragenen Angriffe gegen den angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichts in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Einzelpunkte des Beteiligtenvorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen des Senats zu den Interessen des Kindes im Zusammenhang mit der Beurkundung seiner Geburt, dass der Senat offensichtlich keine genügenden Anhaltspunkte für die von der Rechtsbeschwerde reklamierten Verletzungen der Grundrechte des Kindes gesehen hat. Im Übrigen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als ein Beteiligter sich dies wünscht (BVerfGE 64, 1 , 12).

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 44 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 74 Abs. 7 FamFG ; vgl. insoweit BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.).

Vorinstanz: AG Berlin-Schöneberg, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 71 III 254/13
Vorinstanz: KG, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 48/14