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BGH - Entscheidung vom 10.08.2017

5 StR 167/17

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 5 StR 167/17

DRsp Nr. 2017/12275

Zurückweisung der Anhörungsrüge; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 21. Juli 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO ) erhoben, mit der er geltend macht, der Verwerfungsbeschluss sei nicht begründet worden.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Beschluss des Senats vom 21. Juli 2017 beinhaltet, dass die Revision aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. April 2017 zutreffend dargelegten Gründen, die auch durch die Gegenerklärung des Verurteilten vom 22. Juni 2017 nicht entkräftet worden sind, der Erfolg versagt bleibt. Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO . Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 07.11.2016