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BGH - Entscheidung vom 02.02.2017

IX ZR 113/16

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1

BGH, Beschluss vom 02.02.2017 - Aktenzeichen IX ZR 113/16

DRsp Nr. 2017/3828

Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren; Beiordnung eines Rechtsanwalts als Notanwalt

Beantragt eine Partei die Beiordnung eines Notanwalts, so hat sie nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat. Wurde zunächst ein gewählter Anwalt mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts überdies nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Mai 2016 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.769,96 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Kläger begehren von dem Beklagten die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren. Dieser rechnet auf und macht widerklagend Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten geltend.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Fristgerecht hat der Beklagte beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit diesem Antrag hat er ein Schreiben seiner Rechtsschutzversicherung vorgelegt, welche ihm für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Deckungsschutz versagt hat. In einem sodann auf Hinweis des Senats von ihm durchgeführten Stichentscheidverfahren hat ihm die Rechtsschutzversicherung Deckung zugesagt. Hierauf hat sich ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt für den Beklagten legitimiert und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt sowie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die begehrte Wiedereinsetzung ist dem Beklagten mit Beschluss vom 17. November 2016, seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 22. November 2016, bewilligt worden. Am 29. November 2016 hat der Prozessbevollmächtigte angezeigt, dass er den Beklagten nicht mehr vertritt. Am 6. Dezember 2016 hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt, die am 22. Dezember 2016 ablaufende Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Auf diesen Antrag ist der Beklagte am 9. Dezember 2016 darauf hingewiesen worden, dass dieser Antrag auf Fristverlängerung nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden kann. Hierauf hat der Beklagte persönlich durch Schreiben vom 19. Dezember 2016 einen erneuten Antrag auf Fristverlängerung gestellt und darum gebeten, ihm bei der Suche nach Rechtsanwälten mit Zulassung behilflich zu sein. Auf dieses Schreiben, das als Antrag auf Bestellung eines Notanwalts ausgelegt worden ist, hat der Senat den Beklagten mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nicht gegeben sind. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2016 hat der zweitinstanzliche Bevollmächtigte namens des Beklagten erklärt, dass an dem Antrag auf Bestellung eines Notanwalts festgehalten werde.

II.

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

1. Eine Partei, welche die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZR 1/13, nv Rn. 4; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 8; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2; jeweils mwN). Hat sie - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts überdies nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, aaO; vom 24. Juni 2014, aaO Rn. 9).

2. Daran fehlt es vorliegend. Der Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen sein vormaliger beim Bundesgerichtshof zugelassener Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat. Soweit sein zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter in dem Schriftsatz vom 29. Dezember 2016 für den Beklagten vorgetragen hat, der zunächst beauftragte Rechtsanwalt habe das Mandat niedergelegt, weil er aufgrund einer Beschwerde des Beklagten über die Länge seiner Bearbeitung offenbar "vergrault" worden sei, ist diese Erklärung nicht vor Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangen (vgl. BGH, Beschluss von 18. Dezember 2013, aaO Rn. 8 mwN). Darüber hinaus würde diese Erklärung aber auch nicht ausreichen, um hinreichend darzulegen, dass die Niederlegung des Mandats nicht auf einem Verschulden des Beklagten beruht. Sie spricht vielmehr dafür, dass der Beklagte die Niederlegung des Mandats zu vertreten hat. Hiervon ist auszugehen, wenn der Mandant die Niederlegung des Mandats durch unzulässige, die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Rechtsanwalts für die von ihm verfassten Schriftsätze beeinträchtigende Weisungen herbeigeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013, aaO Rn. 4).

III.

Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Frist zu ihrer Begründung abgelaufen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme, selbst wenn sie von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beantragt würde, nicht in Betracht. Die Bestellung eines Notanwalts kann ersichtlich nicht erfolgen.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 46/14
Vorinstanz: OLG Celle, vom 02.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 181/15