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BGH - Entscheidung vom 20.03.2017

IV ZR 211/16

Normen:
ZPO § 552a S. 1

BGH, Beschluss vom 20.03.2017 - Aktenzeichen IV ZR 211/16

DRsp Nr. 2017/4749

Widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers betreffend den Widerruf des Versicherungsvertrages

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juli 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.589,37 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1;

Gründe

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat d ie Parteien mit Beschluss vom 6. Februar 2017 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.

Das Schreiben des Klägervertreters vom 16. März 2017, in dem insbesondere auf die Seiten 9/10 der Revisionsbegründung verwiesen wird, gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.

Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher ausgeführt hat, wäre es d. VN wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in einem Fall, i n dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.

Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015 - 1 BvR 3280/14, [...] Rn. 31 ff. m.w.N.); die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch BVerfG aaO).

Vorinstanz: LG Köln, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 409/15
Vorinstanz: OLG Köln, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 64/16