Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 14.09.2017

AnwZ (Brfg) 35/16

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 7
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
InsO § 26 Abs. 2
ZPO § 882b

BGH, Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 35/16

DRsp Nr. 2017/14957

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO ).2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.3. Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.4. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Vermögensverfalls kommt es auf dessen Ursachen und Hintergründe nicht entscheidend an.

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2016 ist wirkungslos.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 7 ; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 ; InsO § 26 Abs. 2 ; ZPO § 882b;

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 11. November 2015 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Nach Abweisung seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs beantragt. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 18. April 2017 hat der Kläger auf die Rechte aus der Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet. Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2017 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Die Parteien haben den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist für die noch zu treffenden Entscheidungen nach § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5 , Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zuständig.

1. Gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 173 Satz 1 VwGO , § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos geworden ist.

2. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Danach hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 , 3 , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

a) Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 9. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, [...] Rn. 3; vom 24. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 25/17, [...] Rn. 4; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Der Kläger vermag entsprechende Zweifel mit seiner Begründung des Zulassungsantrags nicht darzulegen. Die Beklagte hat, wovon der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgegangen ist, mit Recht die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen.

aa) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 4; vom 9. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, aaO Rn. 9; jeweils mwN). Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO , § 882b ZPO ) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO ). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 11. November 2015, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 9. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, aaO; vom 24. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 25/17, aaO Rn. 5; jeweils mwN).

bb) Hiervon ausgehend hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht angenommen, dass sich der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt (erneut) in Vermögensverfall befunden hat. Der Kläger war in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO aufgrund einer rechtskräftigen Forderung der A. Krankenversicherung AG in Höhe von ca. 1.700 € eingetragen. Überdies bestanden gegen ihn zwei unerledigte Vollstreckungsmaßnahmen wegen Forderungen des Finanzamts M. in Höhe von 952 € und der Au. Rechtsschutzversicherung in Höhe von 1.768,58 €.

Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei dieser Sachlage gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO bereits eine gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall des Klägers spricht, die dieser nicht zu widerlegen vermocht hat. Der Anwaltsgerichtshof hat den Vermögensverfall des Klägers aufgrund der oben genannten Beweisanzeichen zudem aber auch als erwiesen erachtet. An dieser zutreffenden Beurteilung vermag die seitens Klägers in dem Antrag auf Zulassung der Berufung erfolgte Wiederholung und Vertiefung der bereits erstinstanzlich vorgebrachten Gesichtspunkte nichts zu ändern.

(1) Die vorstehend genannte gesetzliche Vermutung gilt zwar nicht, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, [...] Rn. 6 mwN; vom 24. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 18/17, [...] Rn. 6). Diese Voraussetzung ist aber hier nicht gegeben. Der Kläger behauptet lediglich, eine ordnungsgemäße Zustellung des der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vorangegangenen Schreibens des Gerichtsvollziehers an ihn sei niemals erfolgt, da er sich zu dieser Zeit in einer - in der Klageschrift näher beschriebenen - "extremen Ausnahmesituation" befunden habe; darüber hinaus bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Gerichtsvollziehers hinsichtlich der Zustellung. Mit diesen schlichten Behauptungen vermag der Kläger die zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs bereits seit rund drei Monaten bestehende Eintragung im Schuldnerverzeichnis nicht zu entkräften und die aus ihr folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht zu widerlegen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 18/17, aaO Rn. 8).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt. 2014, 164 Rn. 5; vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, [...] Rn. 5; vom 24. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 25/17, aaO Rn. 7; jeweils mwN). Dies hat der Kläger trotz entsprechender Aufforderung der Beklagten durch deren Schreiben vom 21. August 2015 und 17. September 2015 nicht getan. Er hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse - vom maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids aus gesehen - zumindest in absehbarer Zeit nachhaltig geordnet sein würden (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, aaO Rn. 6).

(2) Von einem Vermögensverfall des Klägers ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, aber auch unabhängig von der gesetzlichen Vermutung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO auszugehen. Es bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung zum einen der Vollstreckungsauftrag hinsichtlich der Forderung der A. Krankenversicherung AG, zum anderen richteten sich gegen den Kläger die Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Forderungen des Finanzamts und der Au. Rechtsschutzversicherung.

Soweit der Kläger sich Gegenforderungen aus Pflichtverteidigungen gegen das Finanzamt beziehungsweise die Landeskasse berühmt, hat er diese weder genau bezeichnet noch belegt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Mai 2004 - AnwZ (B) 67/02, [...] Rn. 6). Es kommt bereits deshalb auch nicht darauf an, ob - wie der Kläger meint - wegen der vermeintlichen Gegenforderungen eine der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entgegenstehende Verpflichtung des Finanzamts bestanden hätte, die Steuerforderungen zu stunden. Ebenfalls unbehelflich ist die pauschale Behauptung des Klägers, er habe nach Erhalt eines Zahlungseingangs den nach seiner Behauptung nur 500 € betragenden Zahlungsrückstand gegenüber dem Finanzamt innerhalb einer Woche nach dem "Zeitpunkt der Entscheidung" (gemeint offenbar: nach dem Widerruf der Zulassung) ausgeglichen. Denn der Kläger führt nicht einmal ansatzweise den Nachweis, dass dies tatsächlich der Fall ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - AnwZ (Brfg) 16/17, [...] Rn. 7).

Schließlich vermögen auch die Ausführungen des Klägers zu den Einzelheiten der dem Vollstreckungsauftrag der Au. Rechtsschutzversicherung zugrunde liegenden Forderungen die Annahme des Vermögensverfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Der Kläger verkennt bereits im Ansatz, dass es bei der Beurteilung des Vorliegens eines Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ) auf dessen Ursachen und Hintergründe nicht entscheidend ankommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 14/13, [...] Rn. 4; vom 18. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 2/14, [...] Rn. 4; vom 9. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, aaO Rn. 12). Zudem ändert der von ihm in der Begründung des Zulassungsantrags vorgetragene Umstand, wonach er der von der Au. Rechtsschutzversicherung in dem vorbezeichneten Verfahren ebenfalls geltend gemachten Verpflichtung, das Kostenfestsetzungsverfahren zu betreiben, inzwischen nachgekommen sei, nichts an der zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden, nach eigenem Vorbringen des Klägers auch anerkannten Zahlungsverpflichtung gegenüber der Au. Rechtsschutzversicherung in Höhe von 1.768,58 €.

cc) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, macht der Kläger die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls (siehe hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 9. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, aaO Rn. 16 f.; vom 24. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 25/17, aaO Rn. 12; jeweils mwN) nicht geltend und sind diese auch sonst nicht ersichtlich.

b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, aaO Rn. 10; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, [...] Rn. 10; jeweils mwN).

Diese Voraussetzungen werden vom Kläger weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob hinsichtlich seiner Eintragung im Schuldnerverzeichnis "der grundsätzlich gegebene Rechtsschein der Rechtmäßigkeit von Amtshandlungen ausnahmsweise durchbrochen werden muss", da diese Vermutung durch den Sachvortrag des Klägers erschüttert sei, ist aus den oben genannten Gründen bereits nicht entscheidungserheblich. Sie bezieht sich zudem - ersichtlich - allein auf den Einzelfall und bedarf entgegen der Auffassung des Klägers weder einer grundsätzlichen Klärung noch ist sie einer solchen zugänglich.

III.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 56/15