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BGH - Entscheidung vom 31.07.2017

AnwZ (Brfg) 17/17

Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
BRAO § 27

BGH, Beschluss vom 31.07.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 17/17

DRsp Nr. 2017/11871

Widerruf der Befreiung von der Kanzleipflicht

1. Für die Darlegung eines Zulassungsgrundes gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entwickelt hat. Daher müssen die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe nicht nur benannt, sondern auch hinreichend erläutert und zudem die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden.2. Wurden ausweislich der Akte des Anwaltsgerichtshofs alle gerichtlichen Schreiben und Schriftsätze der Beklagten (mit Anlagen) an die vom Kläger in seiner Klage selbst angegebene Zustellungsadresse übermittelt und rügt der Kläger, das Gericht hätte seine Entscheidung auf Unterlagen gestützt, die ihm nicht vorher benannt, geschweige denn bekannt gemacht worden sind, muss er zumindest vortragen, welche der "Unterlagen" ihm nicht vorher benannt beziehungsweise bekannt gemacht worden sein sollen. Sonst ist eine Nachprüfung der erhobenen Rüge nicht möglich. Im Falle der Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs muss im Übrigen substantiiert dargelegt werden, was anderenfalls zusätzlich vorgetragen worden wäre; sonst kann nicht geprüft werden, ob die Entscheidung auf der behaupteten Verletzung beruht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5 ; BRAO § 27 ;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 6. August 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und hatte seinen Kanzleisitz zunächst im Bereich der Beklagten. Mit Bescheid vom 9. November 2005 hat die Beklagte den Kläger von der Kanzleipflicht (§ 27 BRAO ) befreit, da dieser seinen Kanzleisitz nach S. (M. ) verlegt hatte. Mit Bescheid vom 25. August 2015 hat die Beklagte den Widerruf der Befreiung von der Kanzleipflicht ausgesprochen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Ob er auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Er hat jedenfalls keinen Erfolg. Der Kläger hat entgegen § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einen Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt.

Für die Darlegung eines Zulassungsgrundes gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entwickelt hat. Daher müssen die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe nicht nur benannt, sondern auch hinreichend erläutert und zudem die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. Mai 2016 - AnwZ (Brfg) 58/15, [...] Rn. 3 mwN).

Der Kläger hat in seinem an den Anwaltsgerichtshof gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung Folgendes ausgeführt:

"Gerügt wird insbesondere die Verletzung rechtlichen Gehörs. Zudem hat das Gericht ersichtlich seine Entscheidung auf Unterlagen gestützt, die dem Unterzeichner nicht einmal vorher benannt, geschweige denn bekannt gemacht wurden.

Gleichzeitig beantrage ich Übersendung der Akte zur Akteneinsicht. Eine weitere Begründung bleibt nach Akteneinsicht vorbehalten."

Eine weitere Begründung ist innerhalb der - einer Verlängerung nicht zugänglichen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 2. März 2015 - AnwZ (Brfg) 52/14, [...] Rn. 2 und vom 13. Mai 2016 - AnwZ (Brfg) 14/16, [...] Rn. 2; jeweils mwN) und am 21. März 2017 abgelaufenen - Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht eingegangen.

Der in dem Antrag der Sache nach geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt. Nach dieser Bestimmung ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Kläger hätte insoweit zumindest vortragen müssen, welche der diversen im angefochtenen Urteil angesprochenen "Unterlagen" ihm nicht vorher benannt beziehungsweise bekannt gemacht worden sein sollen. Ausweislich der Akte des Anwaltsgerichtshofs sind alle gerichtlichen Schreiben und Schriftsätze der Beklagten (mit Anlagen) an die vom Kläger in seiner Klage selbst angegebene Zustellungsadresse in L. übermittelt worden. Eine Nachprüfung der erhobenen Rüge ist anhand des pauschalen Vortrags in der Antragsschrift nicht möglich. Der Kläger trägt dort nicht einmal vor, dass und in welcher Form das Urteil des Anwaltsgerichtshofs in der Sache überhaupt unrichtig sein soll. Im Falle der Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs muss im Übrigen substantiiert dargelegt werden, was anderenfalls zusätzlich vorgetragen worden wäre; sonst kann nicht geprüft werden, ob die Entscheidung auf der behaupteten Verletzung beruht (vgl. nur BVerfGE 28, 17 , 20; 66, 155, 175). Auch hieran fehlt es.

Soweit der Kläger in seiner Antragsschrift an den Anwaltsgerichtshof und - nach gerichtlichem Hinweis auf im Hinblick auf den pauschalen Vortrag in der Antragsschrift bestehende Bedenken - in seinem weiteren Schriftsatz an den Senat vom 11. Mai 2017 Akteneinsicht begehrt hat, kann dahinstehen, inwieweit einem Kläger, soweit er substantiiert darlegt, dass er zur Begründung seines Zulassungsantrags auf die Gewährung von Akteneinsicht angewiesen ist, Wiedereinsetzung - die hier im Übrigen nicht beantragt worden ist - bei Versäumung der nicht verlängerbaren Begründungsfrist gewährt werden kann. Denn es ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger nicht eine den Minimalanforderungen der Begründung entsprechende Antragsschrift auch ohne die begehrte Akteneinsicht hätte erstellen können. Im Übrigen ist dem Kläger vom Senat die Möglichkeit eingeräumt worden, die Akten auf der Geschäftsstelle im Bundesgerichtshof einzusehen. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht. Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger bereits die ihm vom Anwaltsgerichtshof angebotene Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Senatsvorsitzenden oder am Terminstag nicht genutzt und zu beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erschienen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 44/15