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BGH - Entscheidung vom 21.02.2017

XI ZR 398/16

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
BGB §§ 346 ff.
BGB § 357 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 21.02.2017 - Aktenzeichen XI ZR 398/16

DRsp Nr. 2017/3526

Wert der Beschwer bei Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis

Tenor

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ) wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1; BGB §§ 346 ff.; BGB § 357 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beläuft sich auf 15.271,28 € und bleibt damit hinter der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zurück.

Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn wie hier der Sache nach auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind dabei die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, [...]). Das sind hier gemäß den Angaben des Klägers eine Rate zu 134,78 €, weitere 54 Raten zu 224,75 € und zwei Sondertilgungen über insgesamt 3.000 €.

Danach vom Kläger - ggfs. unter Vorbehalt - weiter erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen fallen nicht in das Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB . Ein im Falle eines wirksamen Widerrufs insoweit unter Umständen (vgl. § 814 BGB ) gegebener Bereicherungsanspruch ist vorliegend vom Antrag nicht umfasst.

Die vom Kläger beanspruchte Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten betrifft eine Nebenforderung und erhöht den Wert der Beschwer gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nicht (Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 185/10, [...]).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 23.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 308 O 22/15
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 145/15