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BGH - Entscheidung vom 23.03.2017

1 StR 607/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 2 Abs. 1
StGB § 2 Abs. 3
StGB § 232a Abs. 1 Nr. 1
StGB § 232a Abs. 3

Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 174

BGH, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 1 StR 607/16

DRsp Nr. 2017/5238

Wahrung der erforderlichen Unrechtskontinuität; Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 8. Juli 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zum Antrag des Generalbundesanwalts in Bezug auf die Revision des Angeklagten K. :

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2016, 2226 ) erfolgte eine Novellierung der §§ 232 bis 233b StGB , die zum 15. Oktober 2016 in Kraft getreten ist. Soweit das Landgericht im Schuldspruch beim Angeklagten K. die bei Beendigung der Tat (§ 2 Abs. 1 StGB ) geltenden bisherigen Fassungen des § 232 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative und § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB berücksichtigt, ist die erforderliche Unrechtskontinuität im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB gewahrt. An die Stelle der genannten zum Tatzeitpunkt geltenden Strafnormen zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sind durch das genannte Änderungsgesetz die Regelungen des § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 232a Abs. 3 StGB zur Zwangsprostitution getreten, ohne dass es durch die Neuregelung zu hier relevanten Änderungen im Regelungsgehalt der Straftatbestände gekommen ist (vgl. auch BT-Drucks. 18/9095, S. 32 ff.).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 2 Abs. 1 ; StGB § 2 Abs. 3 ; StGB § 232a Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 232a Abs. 3 ;
Vorinstanz: LG Hechingen, vom 08.07.2016
Fundstellen
NStZ-RR 2017, 174