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BGH - Entscheidung vom 28.11.2017

5 StR 480/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ 2018, 92

BGH, Beschluss vom 28.11.2017 - Aktenzeichen 5 StR 480/17

DRsp Nr. 2018/155

Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland (BRD) als Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes für den Totschlag; Rechtfertigung der Ablehnung der subjektiven Seite niedriger Beweggründe durch die Verwurzelung eines Täters in einem anderen Kulturkreis und in einer bestimmten Glaubensform

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 9. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat festgestellt, dass der tschetschenische Angeklagte seiner getöteten Ehefrau das Lebensrecht abgesprochen hat, weil sie ihm vermeintlich untreu gewesen sei und ihn habe verlassen wollen. Von der Annahme niedriger Beweggründe hat es abgesehen, weil er aufgrund seiner soziokulturellen Herkunft und seines islamischen Glaubens nicht in der Lage gewesen sei, seine Beweggründe als niedrig zu erkennen und in sein Bewusstsein aufzunehmen.

Diese Erwägungen geben Anlass zu dem Hinweis, dass der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe zu entnehmen ist, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008 , 1011). Vor diesem Hintergrund kann die Verwurzelung eines Täters in einem anderen Kulturkreis und in einer bestimmten Glaubensform nur ganz ausnahmsweise die Ablehnung der subjektiven Seite niedriger Beweggründe rechtfertigen. Ein etwaiger Rechtsfehler des Schwurgerichts insoweit beschwert den Angeklagten indes nicht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Cottbus, vom 09.06.2017
Fundstellen
NStZ 2018, 92