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BGH - Entscheidung vom 10.01.2017

1 StR 593/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 361

BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 1 StR 593/16

DRsp Nr. 2017/2060

Vorliegendes Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung im Rahmen einer Verurteilung wegen Vergewaltigung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2016

a)

im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen schuldig ist,

b)

im Strafausspruch in Bezug auf die Einzelstrafen der Taten 2 und 3 sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen (Taten 2 und 3) jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. November 2016 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Hinsichtlich der bei den Taten 2 und 3 tateinheitlich abgeurteilten Delikte der vorsätzlichen Körperverletzung besteht - wie die Revision und der Generalbundesanwalt zu Recht aufzeigen - das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung, weshalb diese Verurteilungen jeweils entfallen. Der Schuldspruch ist daher entsprechend zu ändern.

Dies hat zur Folge, dass auch der Einzelstrafausspruch in Bezug auf die Taten 2 und 3 sowie der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben können. Da das Landgericht im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen bei diesen beiden Einzeltaten ausdrücklich (UA S. 83) zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass tateinheitlich jeweils eine vorsätzliche Körperverletzung verwirklicht wurde, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht nach Wegfall der vorsätzlichen Körperverletzungen jeweils zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.

Die Feststellungen werden durch diesen Rechtsfehler nicht berührt (§ 353 Abs. 2 StPO ) und können bestehen bleiben; ihnen nicht widersprechende ergänzende Feststellungen können getroffen werden.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 15.06.2016
Fundstellen
NStZ-RR 2017, 361