Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 14.03.2017

AnwZ (Brfg) 63/16

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4

BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 63/16

DRsp Nr. 2017/4582

Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung als unzulässig wegen Versäumung der Antragsbegründungsfrist; Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 6. Mai 2016 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 12. September 2016 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das am 21. November 2016 zugestellte Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 21. November 2016 erfolgte. Die Frist ist damit am 23. Januar 2017 (Montag) abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch keine Antragsbegründung vor. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 2017 hingewiesen worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Hessen, vom 12.09.2016