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BGH - Entscheidung vom 07.12.2017

4 StR 162/17

Normen:
StPO § 345 Abs. 1 S. 2
StPO § 349 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 4 StR 162/17

DRsp Nr. 2018/526

Verwerfung der Revisionen als unzulässig; Begründung der Rechtsmittel innerhalb der ab Zustellung des Urteils laufenden Frist

Tenor

Die Revisionen der Nebenklägerinnen Se. A. und E. K. gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Oktober 2016 werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StPO § 345 Abs. 1 S. 2; StPO § 349 Abs. 1 ;

Gründe

Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil sie nicht - wie geboten - innerhalb der ab Zustellung des Urteils laufenden Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO begründet worden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO .

Vorinstanz: LG Bochum, vom 07.10.2016