BGH, Beschluss vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 4 StR 162/17
DRsp Nr. 2018/526
Verwerfung der Revisionen als unzulässig; Begründung der Rechtsmittel innerhalb der ab Zustellung des Urteils laufenden Frist
Tenor
Die Revisionen der Nebenklägerinnen Se. A. und E. K. gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Oktober 2016 werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Vorinstanz: LG Bochum, vom 07.10.2016
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