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BGH - Entscheidung vom 10.08.2017

5 StR 259/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 5 StR 259/17

DRsp Nr. 2017/12277

Verwerfung der Revisionen als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Februar 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist anzumerken:

Angesichts der überaus milden Strafbemessung schließt der Senat aus, dass die Einzel- und Gesamtstrafenaussprüche auf einer etwaigen Nichtberücksichtigung des Zeitablaufs seit den Taten beruhen könnten.

Der Schriftsatz des Beschwerdeführers Betz vom 9. August 2017 hat vorgelegen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 22.02.2017