BGH, Beschluss vom 30.05.2017 - Aktenzeichen 2 StR 99/17
DRsp Nr. 2017/7382
Verwerfung der Revisionen als unbegründet; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Der Senat schließt aus, dass sich die fehlende Erörterung des § 47 StGB ausgewirkt hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Aachen, vom 04.10.2016
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