BGH, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 1 StR 1/17
Verwerfung der Revision der Nebenbeteiligten als unbegründet
Tenor
Die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass über das Vermögen der Nebenbeteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 StR 60/14, BGHSt 60, 75 ; Beschluss vom 12. März 2015 - 2 StR 322/14, NStZ-RR 2015, 171 ).