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BGH - Entscheidung vom 09.03.2017

3 StR 53/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 3 StR 53/17

DRsp Nr. 2017/4581

Verwerfung der Revision als unzulässig; Wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. November 2016 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO ), weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

"Diesen Verzicht konnte der Angeklagte nach seinem Wirksamwerden nicht mehr - wie mit Revisionsschriftsatz vom 9. November 2016 von Rechtsanwalt S. geschehen - widerrufen oder anfechten (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass der abgegebene Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, gibt es nicht.

Soweit im Revisionsschriftsatz vom 9. November 2016 ausgeführt wird, der gerichtlich bestellte Dolmetscher (welcher der beiden wird nicht gesagt) habe 'wohl auch nicht richtig übersetzt', wobei sich die nicht richtige Übersetzung 'wohl darauf beziehen (soll), dass Rechtsmittelverzicht erklärt wurde, obwohl der Verurteilte diese Erklärung angeblich so nicht abgeben wollte', fehlt es bereits an der hinreichend konkreten Darlegung eines Unzulässigkeitsgrundes, dessen Vorliegen das Revisionsgericht im Freibeweiswege überprüfen könnte. Weder wird mitgeteilt, welche konkrete Äußerung 'der Dolmetscher wohl' falsch übersetzt hat noch welche Äußerung der Angeklagte abgeben wollte noch welchem Missverständnis er unterlag.

Wenn sich ein Angeklagter auf die Unwirksamkeit eines von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts ... beruft, so ist er grundsätzlich gehalten, alle ihm bekannten, den Unwirksamkeitsgrund begründenden Tatsachen in seiner Revisionsbegründung konkret und bestimmt darzulegen. Nur dann kann das Revisionsgericht prüfen, über welche Tatsachen im Freibeweisverfahren - etwa durch die Einholung dienstlicher Erklärungen - Beweis zu erheben ist und ob ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (vgl. BGH NStZ 2011, 232 ).

Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, allein auf die unsubstantiierte und unbestimmte ('wohl') Andeutung eines Unwirksamkeitsgrundes hin, im Freibeweiswege zu ermitteln, worin der pauschal angedeutete Unzulässigkeitsgrund liegen könnte.

Ungeachtet dessen ist auf Grundlage des erfolgten Rügevortrags die behauptete Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht bewiesen. Die nur pauschale Behauptung der Revisionsverteidigung, der Dolmetscher habe 'wohl auch nicht richtig übersetzt', ist unglaubhaft, denn keiner der Angeklagten, auch nicht der Revisionsführer, hat während der mehrtägigen Hauptverhandlung die Übersetzungstätigkeit der Dolmetscher Dr. K. oder D. beanstandet (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 1999 - 3 StR 243/99; BGH, Beschluss vom 3. September 1991 - 1 StR 532/91). Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte für eine 'wohl' unrichtige Übersetzung. Damit ist die vom Angeklagten eingelegte Revision unzulässig."

Dem stimmt der Senat zu.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 03.11.2016