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BGH - Entscheidung vom 06.04.2017

3 StR 365/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 3 StR 365/16

DRsp Nr. 2017/5421

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, davon in sieben Fällen tateinheitlich mit Erwerb von Betäubungsmitteln sowie in drei Fällen tateinheitlich mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 25.02.2016