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BGH - Entscheidung vom 07.03.2017

2 StR 417/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 2 StR 417/16

DRsp Nr. 2017/3308

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. Mai 2016 wird mit der Maßgabe, dass das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 6. Oktober 2014 einbezogen ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Kassel, vom 25.05.2016