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BGH - Entscheidung vom 19.09.2017

5 StR 357/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen 5 StR 357/17

DRsp Nr. 2017/14960

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zum Fall II.1:

Dass das Schwurgericht neben Habgier sowohl Ermöglichungs- als auch Verdeckungsabsicht angenommen hat, begegnet jedenfalls deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil sowohl die Ermöglichungs- als auch die Verdeckungsabsicht auf die Verwirklichung derselben Straftat gerichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57 ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bremen, vom 17.02.2017