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BGH - Entscheidung vom 10.08.2017

5 StR 102/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 5 StR 102/17

DRsp Nr. 2017/12274

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. November 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die (tateinheitliche) Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe entfällt (Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 20. März 2017).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 08.11.2016