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BGH - Entscheidung vom 10.08.2017

5 StR 323/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 5 StR 323/17

DRsp Nr. 2017/11850

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Soweit der Angeklagte in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe lediglich wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung verurteilt worden ist, beschwert ihn das nicht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 14.02.2017