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BGH - Entscheidung vom 27.06.2017

5 StR 217/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 5 StR 217/17

DRsp Nr. 2017/9082

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 5. September 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge einer Verletzung von § 128 StPO ist jedenfalls unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1989 - 2 StR 418/89, NStZ 1990, 195 ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dresden, vom 05.09.2016