BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 5 StR 129/17
DRsp Nr. 2017/7939
Verwerfung der Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 12. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die für Fall 5 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe beträgt ein Jahr.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Görlitz, vom 12.12.2016
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