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BGH - Entscheidung vom 11.05.2017

4 StR 132/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 242

BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 4 StR 132/17

DRsp Nr. 2017/6966

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat zwar nicht erkennbar bedacht, dass auch der Strafrahmen des § 242 StGB für den abgeurteilten Diebstahl hätte gemildert werden müssen. Der Senat schließt jedoch mit Blick auf die ersichtlich an der - auch nach einer Strafrahmenverschiebung unveränderten - Untergrenze orientierten Einzelstrafe von drei Monaten aus, dass diese Strafbemessung auf dem Rechtsfehler beruht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 242 ;
Vorinstanz: LG Essen, vom 08.12.2016