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BGH - Entscheidung vom 25.04.2017

5 StR 8/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 5 StR 8/17

DRsp Nr. 2017/5874

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin ergänzt, dass die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden der Nebenklägerinnen A. und M. J. nur besteht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsions- und Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 26.07.2016